Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: Juli 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Maklerleistungen von Janine Kreiser (nachfolgend „Maklerin"), Obernaundorfer Straße 3b, 01728 Bannewitz, gegenüber Interessenten, Verkäufern, Käufern, Vermietern und Mietern (nachfolgend „Auftraggeber") im Zusammenhang mit dem Nachweis und/oder der Vermittlung von Gelegenheiten zum Abschluss von Kauf-, Miet- oder Pachtverträgen über Immobilien. Sie gelten auch dann, wenn die Maklerin im Einzelfall für beide Seiten eines Hauptvertrags tätig wird (vgl. Ziffer 8).
2. Zustandekommen des Maklervertrags
Ein Maklervertrag kommt durch ausdrückliche oder stillschweigende (konkludente) Annahme eines Maklerangebots zustande, insbesondere durch Inanspruchnahme der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit der Maklerin in Kenntnis von deren Provisionspflichtigkeit, z. B. durch Wahrnehmung eines Besichtigungstermins nach vorheriger Provisionshinweis-Information oder durch Anforderung eines Exposés zu einem als provisionspflichtig gekennzeichneten Objekt. Ein rein tatsächliches Tätigwerden der Maklerin allein begründet noch keinen Maklervertrag; erforderlich ist stets, dass der Auftraggeber die Tätigkeit der Maklerin in Anspruch nimmt, obwohl er weiß oder erkennen muss, dass diese üblicherweise nur gegen Provision erbracht wird.
Für den Maklervertrag mit einem Verbraucher über den Nachweis oder die Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus ist die Textform erforderlich (§ 656a BGB); ein mündlich oder rein konkludent geschlossener Vertrag entfaltet in diesem Fall keine Provisionspflicht.
3. Auftragsarten: Einfacher Makler-/Nachweisauftrag und Alleinauftrag
Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird die Maklerin im Rahmen eines einfachen Makler- bzw. Nachweisauftrags tätig. In diesem Fall ist der Auftraggeber nicht gehindert, parallel weitere Makler zu beauftragen oder das Objekt in eigener Regie zu vermarkten bzw. eine Immobilie über andere Kanäle zu suchen.
Wird zwischen den Parteien ausdrücklich und in Textform ein Alleinauftrag vereinbart, verpflichtet sich der Auftraggeber für die Dauer des Alleinauftrags, keinen weiteren Makler mit dem Nachweis oder der Vermittlung desselben Objekts zu beauftragen. Im Fall eines qualifizierten Alleinauftrags leitet der Auftraggeber zudem Anfragen Dritter, die ihm ohne Einschaltung eines Maklers bekannt werden, unverzüglich an die Maklerin weiter. Das Recht des Auftraggebers, die Immobilie selbst – ohne Beteiligung eines Maklers – zu verkaufen oder zu vermieten, bleibt hiervon unberührt, sofern dies nicht ausdrücklich und wirksam anders vereinbart wurde.
Ein Alleinauftrag wird, sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart wird, für die Dauer von sechs Monaten geschlossen. Er verlängert sich um jeweils einen weiteren Monat, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
4. Laufzeit und Kündigung des Maklervertrags
Der einfache Makler- bzw. Nachweisauftrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien jederzeit ohne Einhaltung einer Frist in Textform gekündigt werden, soweit nicht ausdrücklich ein Alleinauftrag gemäß Ziffer 3 vereinbart wurde. Eine bereits entstandene Provisionspflicht aus einer vor Zugang der Kündigung entfalteten Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit der Maklerin bleibt von der Kündigung unberührt. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
5. Leistungen der Maklerin
Die Maklerin erbringt je nach Auftrag Nachweis- und/oder Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf oder der Vermietung von Immobilien, insbesondere die Ermittlung eines marktgerechten Angebotspreises, die Erstellung von Exposés und Marketingunterlagen, die Vermarktung des Objekts über geeignete Kanäle, die Vorauswahl und Qualifizierung von Interessenten, die Organisation und Durchführung von Besichtigungen sowie die Begleitung des Auftraggebers bis zum Notartermin bzw. Abschluss des Miet- oder Pachtvertrags. Der konkrete Leistungsumfang richtet sich nach der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung.
6. Angaben zum Objekt; Energieausweis
Alle Angebote der Maklerin sind freibleibend und unverbindlich. Objektangaben (insbesondere zu Größe, Zustand, Ausstattung, Baujahr, Nebenkosten und rechtlichen Verhältnissen) beruhen, soweit nicht anders angegeben, auf Auskünften des Eigentümers bzw. Auftraggebers oder Dritter. Die Maklerin überprüft diese Angaben nicht in jedem Fall auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit und haftet hierfür nur, soweit ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Interessenten wird empfohlen, sich vor Abschluss eines Hauptvertrags durch eigene Besichtigung sowie durch Einsichtnahme in die maßgeblichen Unterlagen (u. a. Grundbuch, Baulastenverzeichnis, Teilungserklärung, Protokolle der Eigentümerversammlung) selbst ein Bild zu verschaffen.
Verkauft oder vermietet der Auftraggeber eine Immobilie, für die gesetzlich ein Energieausweis vorzulegen ist, stellt er der Maklerin einen gültigen Energieausweis spätestens zur Erstbesichtigung zur Verfügung und ermächtigt sie, die darin enthaltenen Pflichtangaben in Immobilienanzeigen und Exposés zu veröffentlichen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Maklerin berechtigt, die Vermarktung des Objekts bis zur Vorlage des Energieausweises auszusetzen.
7. Vertraulichkeit, Weitergabeverbot und Vorkenntnis
Von der Maklerin zur Verfügung gestellte Objektunterlagen, Exposés und sonstige Informationen sind ausschließlich für den jeweiligen Auftraggeber bzw. Interessenten bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte – einschließlich Familienangehörige, sonstige nahestehende Personen oder Unternehmen – ist ohne vorherige Zustimmung der Maklerin nicht gestattet. Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen diese Pflicht und kommt infolgedessen zwischen dem Dritten und dem Eigentümer ein Hauptvertrag über das nachgewiesene Objekt zustande, ist der Auftraggeber der Maklerin zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens, mindestens in Höhe der entgangenen Provision, verpflichtet.
War dem Interessenten das nachgewiesene Objekt oder die Gelegenheit zu dessen Erwerb bzw. Anmietung bereits vor dem Nachweis durch die Maklerin bekannt, hat er dies der Maklerin unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Zugang des Nachweises, in Textform mitzuteilen und die Vorkenntnis auf Verlangen glaubhaft zu machen. Unterbleibt eine solche Mitteilung, kann sich der Interessent gegenüber einem später entstehenden Provisionsanspruch nicht auf die Vorkenntnis berufen.
8. Doppeltätigkeit der Maklerin
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Maklerin – wie im Immobilienmaklergeschäft üblich und rechtlich zulässig – auch für die jeweils andere Vertragsseite (z. B. sowohl für Verkäufer als auch für Kaufinteressenten) als Maklerin tätig sein kann. Diese sogenannte Doppeltätigkeit ist zulässig, wenn die Maklerin gegenüber beiden Seiten lediglich als Nachweismaklerin auftritt oder gegenüber einer Partei als Nachweis- und gegenüber der anderen als Vermittlungsmaklerin tätig wird und beide Seiten hierüber informiert sind. Im Bereich der Wohnraumvermietung wird die Maklerin nicht gleichzeitig im Auftrag von Vermieter und Mietinteressent tätig, wenn dies dazu führen würde, dass der Mieter entgegen den gesetzlichen Vorgaben (u. a. Wohnungsvermittlungsgesetz) mit Kosten belastet wird, die dem Vermieter zugewiesen sind.
9. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Maklerin alle für die Erfüllung des Auftrags notwendigen Informationen und Unterlagen wahrheitsgemäß und vollständig zur Verfügung zu stellen sowie Änderungen (z. B. Preisanpassungen, ein anderweitiger Verkauf oder eine anderweitige Vermietung, der Wegfall des Verkaufs- oder Vermietungswunsches) unverzüglich mitzuteilen. Kommt ein Hauptvertrag über das Objekt ohne Beteiligung der Maklerin zustande, obwohl diese zuvor mit dem Nachweis oder der Vermittlung befasst war, teilt der Auftraggeber dies der Maklerin unaufgefordert mit.
10. Provision
Die Provision entsteht und wird verdient, sobald durch die Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit der Maklerin ein Hauptvertrag (z. B. notarieller Kaufvertrag, Mietvertrag) zwischen dem Auftraggeber und einem von der Maklerin nachgewiesenen oder vermittelten Vertragspartner zustande kommt, unabhängig davon, ob der Vertrag zu den ursprünglich vorgesehenen Bedingungen abgeschlossen wird.
Die Höhe der Provision wird nicht pauschal in diesen AGB festgelegt, sondern individuell nach Aufwand im jeweiligen Maklervertrag vereinbart und dem Auftraggeber vor Beginn der provisionspflichtigen Tätigkeit in Textform mitgeteilt.
Die Provision wird mit dem wirksamen Abschluss des Hauptvertrags fällig und ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird.
Beim Kauf von Wohnimmobilien durch Verbraucher gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen der §§ 656a bis 656d BGB. Danach bedarf ein Maklervertrag mit einem Verbraucher über den Nachweis oder die Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus der Textform (§ 656a BGB). Wird die Maklerin sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig, kann sie von beiden Seiten eine Provision nur verlangen, wenn diese in gleicher Höhe vereinbart ist; zahlt eine Partei mehr als die Hälfte der Gesamtprovision, ist der Anspruch gegen die andere Partei auf diesen hälftigen Anteil begrenzt (§ 656c BGB). Ein Anspruch gegen den Käufer entsteht zudem erst, wenn der Verkäufer seinen Anteil nachweislich gezahlt hat oder gleichzeitig zur Zahlung verpflichtet wird (§ 656d BGB).
11. Provisionsanspruch bei Vertragsverhinderung, Ersatz- und Folgegeschäften
Verhindert der Auftraggeber schuldhaft den Abschluss des nachgewiesenen oder vermittelten Hauptvertrags, obwohl dieser aufgrund der Tätigkeit der Maklerin zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen zustande gekommen wäre, oder gibt der Auftraggeber wahrheitswidrig einen Verkaufs-, Kauf-, Vermietungs- oder Anmietungswunsch vor, kann die Maklerin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) Ersatz ihres entgangenen Provisionsanspruchs verlangen.
Schließt der Auftraggeber statt des von der Maklerin nachgewiesenen oder vermittelten Objekts einen wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertigen Hauptvertrag über ein anderes, ihm im Rahmen desselben Auftrags von der Maklerin nachgewiesenes Objekt ab (Ersatzgeschäft), oder wird der Hauptvertrag über das nachgewiesene Objekt von seinem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, einem Verwandten in gerader Linie oder einem von ihm beherrschten Unternehmen abgeschlossen, entsteht der Provisionsanspruch der Maklerin in gleicher Weise, wie wenn der Auftraggeber selbst den Hauptvertrag abgeschlossen hätte.
Der Provisionsanspruch entfällt nicht dadurch, dass der Hauptvertrag nach seinem Abschluss aufgehoben, rückabgewickelt oder einvernehmlich beendet wird, sofern der Grund hierfür nicht in einer von der Maklerin zu vertretenden Pflichtverletzung liegt.
12. Aufwendungsersatz
Kommt ein Hauptvertrag nicht zustande, weil der Auftraggeber seinen Verkaufs-, Kauf-, Vermietungs- oder Anmietungswunsch ohne triftigen Grund endgültig aufgibt, nachdem die Maklerin bereits in erheblichem Umfang Leistungen erbracht hat (z. B. Wertermittlung, Erstellung eines Exposés, Bewerbung des Objekts, Organisation von Besichtigungen), kann die Maklerin Ersatz ihrer hierdurch veranlassten, im berechtigten Vertrauen auf den Abschluss des Hauptvertrags getätigten und nachgewiesenen Aufwendungen verlangen. Der Erstattungsanspruch ist der Höhe nach auf 10 % der für den beabsichtigten Hauptvertrag vereinbarten bzw. üblichen Provision begrenzt.
13. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber kann gegenüber Ansprüchen der Maklerin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht wie der Anspruch der Maklerin.
14. Haftung
Die Maklerin haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Maklerin nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität von Angaben Dritter (insbesondere des Eigentümers) zum Objekt gilt ergänzend Ziffer 6.
15. Urheberrecht an Exposé- und Marketinginhalten
Exposés, Fotografien, Grundrisse, Texte, Videos und sonstige von der Maklerin erstellte oder in Auftrag gegebene Marketingunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und stehen im Eigentum bzw. Nutzungsrecht der Maklerin. Eine Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Weitergabe dieser Inhalte, insbesondere ein Einstellen auf eigenen oder fremden Internetportalen, Social-Media-Kanälen oder in sonstigen Medien, ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Maklerin nicht gestattet.
16. Datenschutz
Die im Rahmen der Auftragsdurchführung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß unserer Datenschutzerklärung verarbeitet.
17. Verbraucherschlichtung
Die Maklerin ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen.
18. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers gegen die Maklerin verjähren, soweit gesetzlich nichts anderes zwingend vorgeschrieben ist, innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
19. Schriftform, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Maklervertrags sowie dieser AGB bedürfen der Textform (§ 126b BGB); dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Textformerfordernis selbst.
Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Dresden Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Maklervertrag. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Zwingende verbraucherschützende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben hiervon unberührt.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.